Entscheidungsgründe: Der Nebenintervenient, der schon seit 1978 oder 1979 mit dem Ehepaar Herbert und Anna S*** in Verbindung gestanden war, schlug diesem aus gewerberechtlichen Erwägungen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor; Herbert S***, hatte nämlich, ohne eine Baumeistergewerbeberechtigung zu besitzen, ein Grabungsunternehmen betrieben. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte ein gewerberechtlich befähigter Geschäftsführer die Baumeisterko... mehr lesen...