Norm: NO §5
Rechtssatz: Haben sich beide Parteien, noch ehe sie den Notar aufsuchten und als Urkundenverfasser in Anspruch nahmen, über die wesentlichen Bestimmungen der Kaufverträge geeinigt, so ist der Notar verpflichtet, beide Vertragsteile mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Interessengefährdung zu bewahren. Entscheidungstexte 1 Ob 248/72 Entscheidungstext OGH 06.12.... mehr lesen...
In der Notariatskanzlei des Beklagten wurde am 8. April 1960 ein Schuldschein über ein Darlehen von 20.000 S und am 31. Mai 1960 ein Schuldschein über 17.000 S errichtet. Darlehensgeberin war die Klägerin, Darlehensnehmer waren Franz B. und Alois U. Letzterer bestellte zur Sicherheit beider Darlehen seine landwirtschaftliche Liegenschaft EZ. 11 Katastralgemeinde Sch. zum Pfand. Die Klägerin behauptet in der Klage, sie habe den Beklagten beauftragt, Darlehen an Interessenten gegen gr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DNO §5NO §7
Rechtssatz: Auf eine Tätigkeit des Notars im Rahmen des § 5 NO sind nicht die Bestimmungen des § 7 NO, sondern nur die der §§ 1299, 1300 ABGB anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 343/61 Entscheidungstext OGH 28.09.1961 6 Ob 343/61 Veröff: SZ 34/130 6 Ob 14/62 Entscheidungstext OGH 18.01.1962 6 ... mehr lesen...
Nach fernmündlicher Ankündigung durch einen Angehörigen der A.- Gesellschaft war der Kläger in der Kanzlei des beklagten Notars erschienen, um dort über den Ankauf eines Grundstückes, das zu dieser Zeit noch nicht im grundbücherlichen Eigentum der A.- Gesellschaft stand, zu verhandeln. Mit dem Kläger wurde sodann die Information vom 20. Juni 1958 aufgenommen, nach deren Inhalt der Kläger zur Kenntnis nimmt, daß die Abteilung der Liegenschaft bisher noch nicht durchgeführt und genehmig... mehr lesen...