Norm
NO §5Rechtssatz
Haben sich beide Parteien, noch ehe sie den Notar aufsuchten und als Urkundenverfasser in Anspruch nahmen, über die wesentlichen Bestimmungen der Kaufverträge geeinigt, so ist der Notar verpflichtet, beide Vertragsteile mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Interessengefährdung zu bewahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071071Dokumentnummer
JJR_19721206_OGH0002_0010OB00248_7200000_001