Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Der Notar haftet als Urkundenverfasser nicht für den aus der Handlungsfähigkeit des Hypothekarschuldners entstandenen Schaden, wenn der Schuldner der Pfandbestellungsurkunde nicht vor dem Notar unterschrieben hat und diesem niemals zu Gesicht gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026432Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0080OB00277_6500000_001