RS OGH 1965/10/19 8Ob277/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §1299 D
NO §5 Abs2

Rechtssatz

Der Notar haftet als Urkundenverfasser nicht für den aus der Handlungsfähigkeit des Hypothekarschuldners entstandenen Schaden, wenn der Schuldner der Pfandbestellungsurkunde nicht vor dem Notar unterschrieben hat und diesem niemals zu Gesicht gekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026432

Dokumentnummer

JJR_19651019_OGH0002_0080OB00277_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten