Norm: NO §47NO §82NO §112
Rechtssatz: Das Beurkundungsregister ist ein Geschäftsregister besonderer Art, für welches aber ebenso wie für das "Repertorium" die unverändert gebliebene Vorschrift des § 47 NO gilt. Daraus folgt, daß jede Legalisierungsklausel, die eine abgesonderte Notariatsurkunde darstellt, mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl versehen sein muß und die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl... mehr lesen...
Norm: NO §47NO §79NO §82
Rechtssatz: So wie der Notar gemäß § 47 Abs 2 NO jede Notariatsurkunde am Schluß zu unterzeichnen und mit seinem Amtssiegel zu versehen hat, muß auch jede Notariatsurkunde eine eigene Geschäftszahl tragen. Dem trägt auch der Bezug im § 79 Abs 5 NO auf "die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters" Rechnung, weil sich nur aus den Eintragungen im Beurkundungsregister ergibt, welche Geschäftszahlen schon verwendet wurden un... mehr lesen...