Norm
NO §47Rechtssatz
Das Beurkundungsregister ist ein Geschäftsregister besonderer Art, für welches aber ebenso wie für das "Repertorium" die unverändert gebliebene Vorschrift des § 47 NO gilt. Daraus folgt, daß jede Legalisierungsklausel, die eine abgesonderte Notariatsurkunde darstellt, mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl versehen sein muß und die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071153Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_006