Begründung: Egon T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse ***** . Auf dieser Liegenschaft sind zu C-LNr 12a, 14a, 15a, 16a und 19a Höchstbetragshypotheken zugunsten der Antragstellerin einverleibt. Zu C-LNr 17a ist für die Antragstellerin ein Pfandrecht über EUR 591.120,83 (früher S 8,134.000) einverleibt. Sämtliche Höchstbetragshypotheken wurden zur Sicherung der vom Liegenschaftseigentümer bei der Antragstellerin in der Zei... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hälfteeigentümer der im
Kopf: der Entscheidung angeführten Liegenschaften. Sein Eigentumsrecht wurde 1991 bzw 1992 vorgemerkt und 1995 gerechtfertigt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin belastet. Im Jahr 1995 wurde bei diesen Pfandrechten gemäß §§ 3, 3a NO deren Vollstreckbarkeit angemerkt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rec... mehr lesen...
Begründung: Am 13.3.1985 wurde vor einem österreichischen Notar ein Notariatsakt errichtet, nach welchem vom Verpflichteten dem Notar "die diesem Akte beigeheftete, zweibogige, S 120,- gestempelte Privaturkunde (Pfandbestellungsurkunde)" zum Zwecke der notariellen Bekräftigung vorgelegt worden sei. Der Notar habe "diese Privaturkunde" im Sinne des § 54 NO geprüft und unterzeichnet. Der Verpflichtete erteilte im Notariatsakt seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser "und die hiemit ... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund des Schuldscheines vom 27. August 1971 ist für die Darlehensforderung der betreibenden Bank von S 1,400.000,- sA ob der im Alleineigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 2394 KG Pfaffstätten das Pfandrecht einverleibt und die Vollstreckbarkeit nach § 3 NO angemerkt. Nach dem Notariatsakt vom 27. August 1971 wurde der Schuldschein, in welchem der Verpflichtete bestätigte, das Darlehen von S 1,400.000,- von der Bank erhalten zu haben, und daß das D... mehr lesen...
Begründung: Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1.12.1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld an Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebührenkaution im Sinne der §§ 3 und 3 a der NO vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von S 6 Mio. zugezählt erhalten zu haben. Punkt I der Darleh... mehr lesen...