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27/02 NotareNorm
NO 1871 §1;Rechtssatz
Die eindeutige Anordnung in den §§ 5 und 19 Abs. 1 lit. e NO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 NO sehen eine Differenzierung zwischen der Untersagung und dem Unwirksamwerden hoheitlicher Tätigkeiten nach § 1 NO sowie den übrigen zulässigen Tätigkeiten im Sinne des § 5 NO nicht vor. Der Gesetzgeber ging vielmehr vom einheitlichen Begriff des Notariates (vgl. dazu Wagner, Notariatsordnung (1995), 11) und dementsprechend vom ungeteilten Erlöschen des Notariatsamtes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191666.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011