RS Vwgh 2000/11/24 97/19/1666

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Veröffentlicht am 24.11.2000
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §1;
NO 1871 §19 Abs1 lite;
NO 1871 §32 Abs2 litb;
NO 1871 §32 Abs3;
NO 1871 §5;

Rechtssatz

Die eindeutige Anordnung in den §§ 5 und 19 Abs. 1 lit. e NO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 NO sehen eine Differenzierung zwischen der Untersagung und dem Unwirksamwerden hoheitlicher Tätigkeiten nach § 1 NO sowie den übrigen zulässigen Tätigkeiten im Sinne des § 5 NO nicht vor. Der Gesetzgeber ging vielmehr vom einheitlichen Begriff des Notariates (vgl. dazu Wagner, Notariatsordnung (1995), 11) und dementsprechend vom ungeteilten Erlöschen des Notariatsamtes aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191666.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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