Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Notar und hat seinen Amtssitz in G*****. Er ist nach der Einteilung des Gerichtskommissariates für die Bezirke G***** und G*****-Umgebung außerhalb seines Amtssitzes auch für die Marktgemeinde J***** zuständig. Mit Bescheid vom 23. 4. 1997 verpflichtete die Notariatskammer für Steiermark den Beklagten gem § 31 Abs 2 NO, periodische Amtstage in der Marktgemeinde J*****abzuhalten; der Beklagte hatte zuvor ein entsprechendes Ansuchen gestellt.... mehr lesen...
Norm: NO §31 Abs2UWG allg
Rechtssatz: Wurde dem Beklagten mit Bescheid seiner Kammer (hier: Notariatskammer) ein bestimmtes Verhalten aufgetragen und ihm damit in diesem Umfang die Handlungsfreiheit in Bezug auf wettbewerbsrelevantes Verhalten entzogen, kann ihm dieses Verhalten nicht auf Grund des UWG verboten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 117/99f Entscheidungstext OGH 18.05.1999... mehr lesen...