RS OGH 1999/5/18 4Ob117/99f

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

NO §31 Abs2
UWG allg

Rechtssatz

Wurde dem Beklagten mit Bescheid seiner Kammer (hier: Notariatskammer) ein bestimmtes Verhalten aufgetragen und ihm damit in diesem Umfang die Handlungsfreiheit in Bezug auf wettbewerbsrelevantes Verhalten entzogen, kann ihm dieses Verhalten nicht auf Grund des UWG verboten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112239

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00117_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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