Norm
NO §31 Abs2Rechtssatz
Wurde dem Beklagten mit Bescheid seiner Kammer (hier: Notariatskammer) ein bestimmtes Verhalten aufgetragen und ihm damit in diesem Umfang die Handlungsfreiheit in Bezug auf wettbewerbsrelevantes Verhalten entzogen, kann ihm dieses Verhalten nicht auf Grund des UWG verboten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112239Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00117_99F0000_001