Norm: NO §8 Abs1NO §31
Rechtssatz: Nach § 8 Abs 1 NO idF des Bundesgesetzes vom 09.05.1962, BGBl 1962/139, darf der Notar alle seine Befugnisse im ganzen Bundesgebiet ausüben. Allerdings verpflichtet die durch das erwähnte Bundesgesetz unberührt gebliebene Bestimmung des § 31 NO den Notar - zur Verhinderung einer unzulässigen Konkurrenzierung unter den Notaren -, an dem ihm mit seiner Ernennung für einen bestimmten Sprengel angewiesenen Ort sei... mehr lesen...