Norm
NO §8 Abs1Rechtssatz
Nach § 8 Abs 1 NO idF des Bundesgesetzes vom 09.05.1962, BGBl 1962/139, darf der Notar alle seine Befugnisse im ganzen Bundesgebiet ausüben. Allerdings verpflichtet die durch das erwähnte Bundesgesetz unberührt gebliebene Bestimmung des § 31 NO den Notar - zur Verhinderung einer unzulässigen Konkurrenzierung unter den Notaren -, an dem ihm mit seiner Ernennung für einen bestimmten Sprengel angewiesenen Ort seinen Amtssitz zu nehmen und außer diesem Ort kein ständiges Geschäftslokal zu unterhalten, welches Verbot selbst dann gilt, wenn der Notar gemäß § 8 Abs 2 NO durch die zuständige Notariatskammer unter Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung zur regelmäßigen Abhaltung von Amtstagen innerhalb seines Amtssprengels, aber außerhalb seines Amtssitzes verpflichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071116Dokumentnummer
JJR_19711220_OGH0002_0000DS00003_7100000_001