Norm
NO §157 Abs2Rechtssatz
Bringt zum Ausdruck, daß die Verfolgung eines Disziplinarvergehens von Amtswegen zu geschehen hat, unabhängig davon, wer im Einzelfall das Vergehen angezeigt hat (hier nach Anzeige einer nicht im § 157 Abs 2 NO genannten Person).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070980Dokumentnummer
JJR_19800609_OGH0002_0000DS00006_8000000_001