Norm: NO §134NO §154NO §155
Rechtssatz: Die Kompetenz der Notariatskammer aus § 134 Abs 1 und 2 NO beschränkt sich auf die Wahrung der Ehre und Würde des Standes im allgemeinen und die Aufsicht und Überwachung der Notare ihres Sprengels (§§ 154, 155 NO). Entscheidungstexte Ds 3/74 Entscheidungstext OGH 25.11.1974 Ds 3/74 European C... mehr lesen...
Norm: NO §134
Rechtssatz: Die Notariatskammer ist befugt, sowohl generelle wie auch insbesondere individuelle Normen über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten zu erlassen (hier "Vorschriften über die Buchführung und Kassagebarung der Notare, Z 30/1954" - Beschluß des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern vom 04.05.1954 - ). Aus dem Umfang des in § 134 Abs 2 Z 1 NO normierten Aufsichtsrechtes ... mehr lesen...