RS OGH 1974/7/1 Ds1/74

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Veröffentlicht am 01.07.1974
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Norm

NO §134

Rechtssatz

Die Notariatskammer ist befugt, sowohl generelle wie auch insbesondere individuelle Normen über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten zu erlassen (hier "Vorschriften über die Buchführung und Kassagebarung der Notare, Z 30/1954" - Beschluß des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern vom 04.05.1954 - ). Aus dem Umfang des in § 134 Abs 2 Z 1 NO normierten Aufsichtsrechtes folgt, daß der Notariatskammer das Aufsichtsrecht über Standesangehörige nicht bloß hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auch in bezug auf solche Tätigkeiten obliegt, die Notaren und Notariatskandidaten im Hinblick auf ihre berufliche Stellung durch einen behördlichen Akt übertragen werden.

VfGH vom 28.06.1972, B 105/71, B 225/71

Entscheidungstexte

  • Ds 1/74
    Entscheidungstext OGH 01.07.1974 Ds 1/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0070857

Dokumentnummer

JJR_19740701_OGH0002_0000DS00001_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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