Norm
NO §134Rechtssatz
Die Notariatskammer ist befugt, sowohl generelle wie auch insbesondere individuelle Normen über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten zu erlassen (hier "Vorschriften über die Buchführung und Kassagebarung der Notare, Z 30/1954" - Beschluß des Delegiertentages der österreichischen Notariatskammern vom 04.05.1954 - ). Aus dem Umfang des in § 134 Abs 2 Z 1 NO normierten Aufsichtsrechtes folgt, daß der Notariatskammer das Aufsichtsrecht über Standesangehörige nicht bloß hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auch in bezug auf solche Tätigkeiten obliegt, die Notaren und Notariatskandidaten im Hinblick auf ihre berufliche Stellung durch einen behördlichen Akt übertragen werden.
VfGH vom 28.06.1972, B 105/71, B 225/71
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0070857Dokumentnummer
JJR_19740701_OGH0002_0000DS00001_7400000_005