Norm: ABGB §276 Abs2RATG §1 Abs2NO §123
Rechtssatz: Ein Notariatssubstitut hat für berufsspezifische Leistungen, bei denen er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützte, Anspruch auf ein angemessenes Entgelt nach dem NTG bzw subsidiär nach dem RATG. Für Tätigkeiten als einstweiliger Sachwalter im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, die ansonsten der Qualifikation eines Rechtsanwalts oder Notars bedurft hätten, steht man... mehr lesen...
Begründung: Über Anregung des im Verlassenschaftsverfahren nach I***** tätigen Gerichtskommissärs Dr. H***** bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 8.10.2007 die Notariatssubstitutin Mag. Cornelia R***** zur Verfahrenssachwalterin des Betroffenen im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird. Mit Beschluss vom 7.2.2008 wurde Mag. Cornelia R***** zur einstweiligen Sachwalterin des Betroffenen bestellt, die seine Vertretung im Verlassenschaf... mehr lesen...