RS OGH 2008/11/5 2R273/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2008
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Norm

ABGB §276 Abs2
RATG §1 Abs2
NO §123

Rechtssatz

Ein Notariatssubstitut hat für berufsspezifische Leistungen, bei denen er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützte, Anspruch auf ein angemessenes Entgelt nach dem NTG bzw subsidiär nach dem RATG. Für Tätigkeiten als einstweiliger Sachwalter im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, die ansonsten der Qualifikation eines Rechtsanwalts oder Notars bedurft hätten, steht mangels einer Entlohnungsregelung im Notariatstarif gemäß § 1 Abs 2 RATG eine Entlohnung nach diesem Gesetz zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000182

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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