Norm
ABGB §276 Abs2Rechtssatz
Ein Notariatssubstitut hat für berufsspezifische Leistungen, bei denen er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützte, Anspruch auf ein angemessenes Entgelt nach dem NTG bzw subsidiär nach dem RATG. Für Tätigkeiten als einstweiliger Sachwalter im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, die ansonsten der Qualifikation eines Rechtsanwalts oder Notars bedurft hätten, steht mangels einer Entlohnungsregelung im Notariatstarif gemäß § 1 Abs 2 RATG eine Entlohnung nach diesem Gesetz zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000182Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009