RS OGH 1981/7/8 3Ob530/81, 6Ob636/88

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Veröffentlicht am 08.07.1981
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Norm

NO §12

Rechtssatz

Die gesetzlichen Gebühren des Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zu Grunde zu legen. Der Auftraggeber des Notars muß mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifsmäßigen Kosten rechnen. Eine Mitteilung des Notars über seinen Honoraranspruch wäre nur dann nötig gewesen, wenn es um Kosten ginge, mit denen der Auftraggeber nicht ohne weiters rechnen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071125

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0030OB00530_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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