Norm: MilStG §24 Abs1 Z2MilStG §25MilStG HauptstückIII ArtI Z8MilStG HauptstückIII ArtIII Abs2
Rechtssatz: Die Rückwirkungsvorschrift des Hauptstück III Art III Abs 2 MilStG läßt in Verbindung mit dem Hauptstück III Art I Z 8 MilStG nur die Auslegung zu, daß ab dem 01.01.1971 die für den Täter günstigere Rechtslage gelten soll (außer es war schon vor dem bezeichneten Tag eine Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster Instanz gefällt worden... mehr lesen...