Norm
MilStG §24 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Rückwirkungsvorschrift des Hauptstück III Art III Abs 2 MilStG läßt in Verbindung mit dem Hauptstück III Art I Z 8 MilStG nur die Auslegung zu, daß ab dem 01.01.1971 die für den Täter günstigere Rechtslage gelten soll (außer es war schon vor dem bezeichneten Tag eine Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster Instanz gefällt worden). Der gänzliche Wegfall des Straftatbestandes einer nicht qualifizierten fahrlässigen Wachverfehlung (§ 608 I, § 609 Abs 2 StG) ist die für den seine Pflichten im Wachdienst fahrlässig und nicht qualifiziert (§ 25 MilStG) verletzenden Soldaten günstigere Rechtslage gegenüber der früheren, weshalb dieser Soldat seit dem 01.01.1971 gerichtlich nicht mehr strafbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087267Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0090OS00079_7100000_001