Norm: MilStG §24 Abs2
Rechtssatz: Nicht mit jeder im Einsatz begangenen vorsätzlichen Wachverfehlung ist zwangsläufig auch schon die Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne § 24 Abs 2 MilStG verbunden. Entscheidungstexte 12 Os 190/73 Entscheidungstext OGH 19.02.1974 12 Os 190/73 Veröff: EvBl 1974/204 S 444 = RZ 1974/34 S 64 = SSt 45/7 ... mehr lesen...
Norm: MilStG §24 Abs2
Rechtssatz: Nach dem § 24 Abs 2 MilStG ist eine im Einsatz begangene vorsätzliche Wachverfehlung nur dann zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter dadurch wenigstens fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 2 Z 4 MilStG herbeiführt, wobei es sich jeweils um eine konkrete Gefährdung handeln muß. ... mehr lesen...