Norm
MilStG §24 Abs2Rechtssatz
Nach dem § 24 Abs 2 MilStG ist eine im Einsatz begangene vorsätzliche Wachverfehlung nur dann zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter dadurch wenigstens fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 2 Z 4 MilStG herbeiführt, wobei es sich jeweils um eine konkrete Gefährdung handeln muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087257Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0120OS00190_7300000_001