Norm: MilStG §11 Abs1MilStG §11 Abs2
Rechtssatz: Handelt der Wehrpflichtige (bloß) mit dem Vorsatz, durch die vorgetäuschte Unabkömmlichkeit "doch noch einen Aufschub zu erwirken", so fehlt es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen (unbegrenzten) Dauer der angestrebten Dienstentziehung. Entscheidungstexte 11 Os 97/93 Entscheidungstext OGH 07.09.1993 11 Os 97/93 ... mehr lesen...