RS OGH 1993/9/7 11Os97/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

MilStG §11 Abs1
MilStG §11 Abs2

Rechtssatz

Handelt der Wehrpflichtige (bloß) mit dem Vorsatz, durch die vorgetäuschte Unabkömmlichkeit "doch noch einen Aufschub zu erwirken", so fehlt es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen (unbegrenzten) Dauer der angestrebten Dienstentziehung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087351

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0110OS00097_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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