Norm
MilStG §11 Abs1Rechtssatz
Handelt der Wehrpflichtige (bloß) mit dem Vorsatz, durch die vorgetäuschte Unabkömmlichkeit "doch noch einen Aufschub zu erwirken", so fehlt es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen (unbegrenzten) Dauer der angestrebten Dienstentziehung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087351Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0110OS00097_9300000_001