Rechtssatz: Werden in einem Unternehmen nichtgeeichte Waagen lediglich dazu verwendet, Kleinteile von Materialien, bevor sie in den Produktionsablauf gelangen, zu wiegen, um zu vermeiden, daß zu große Stückzahlen in die Produktion gelangen, wenn sie für die unmittelbare Produktion nicht gebraucht werden, die Waagen weder zur Ermittlung von Löhnen noch für die Bemessung einer Arbeitsleistung herangezogen werden, da die Mitarbeiter im Unternehmen im Zeitlohn entlohnt werden, überdies die Pr... mehr lesen...