Werden in einem Unternehmen nichtgeeichte Waagen lediglich dazu verwendet, Kleinteile von Materialien, bevor sie in den Produktionsablauf gelangen, zu wiegen, um zu vermeiden, daß zu große Stückzahlen in die Produktion gelangen, wenn sie für die unmittelbare Produktion nicht gebraucht werden, die Waagen weder zur Ermittlung von Löhnen noch für die Bemessung einer Arbeitsleistung herangezogen werden, da die Mitarbeiter im Unternehmen im Zeitlohn entlohnt werden, überdies die Produktionsleistungen nur in Stückzahlen erfaßt werden und hat das Wiegeergebnis keinen Einfluß auf die Beurteilung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, sohin die Waagen aus rein ökonomischen Überlegungen firmenintern und nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr in Verwendung stehen, wird die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 2 Maß- und Eichgesetz nicht verwirklicht (Einstellung des Verfahrens).