Rechtssatz: F. verwies auf den Umstand, daß er bei der zuständigen Administrativbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß keine Eichpflicht gegeben sei, gestellt habe. Zum weiteren Vorwurf des Nichtmitwirkens führt er aus, daß bei der nicht gegebenen Eichpflicht auch keine Mitwirkungspflicht verletzt werden konnte. Aufgrund der Berufung fand eine öffentliche mündliche Verhandlung, verbunden mit Lokalaugenschein, statt und wurden anschließend die im Instanzenzug ... mehr lesen...