Begründung: Der am 17. 4. 1996 verstorbene Dr. Friedrich W***** hinterließ seine beiden volljährigen Kinder Mag. Renate W***** und Christian W***** sowie seine Ehegattin Margareta W*****. Im Testament vom 26. 1. 1988, welches der Abhandlung zugrundeliegt, hatte er seine Kinder als Erben eingesetzt, während die Ehegattin auf den Pflichtteil beschränkt blieb. Die von den erbl. Kindern je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenom... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die durch die Testamentserben vertretene beklagte Verlassenschaft strebt bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin die Qualifikation des gesetzlichen Vorausvermächtnisses der Witwe an der Ehewohnung (§ 758 ABGB) als Nachlasspassivum an. Dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (1 Ob 2364/96w = SZ 70/47; 6 Ob 184/99y = JBl 2000, Die durch die Testamentserben vertretene b... mehr lesen...
Begründung: Der am 20. 6. 1996 in seinem Haus in Hardegg verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe und fünf volljährige Kinder. In die Verlassenschaft fallen ua die Liegenschaft in H***** und eine Liegenschaftshälfte in S*****. Die Witwe und die fünf Kinder gaben jeweils bedingte Erbserklärungen ab. Die Witwe machte in der Abhandlung hinsichtlich der Liegenschaft in H***** ihr gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB geltend. Die Liegenschaft wurde geschätzt, ohne daß ... mehr lesen...
Norm: ABGB §745 idF ErbRÄG 2015ABGB §758AußStrG §92 Abs1AußStrG §102LBG §3 Abs3
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung ist keine zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehende Belastung der Liegenschaft und daher bei der Inventarserrichtung im Verlassenschaftsverfahren nicht zu schätzen. Entscheidungstexte 6 Ob 184/99y Entscheidungstext ... mehr lesen...