TE OGH 2000/11/23 2Ob211/99i

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. April 1996 verstorbenen Dr. Friedrich W*****, zuletzt wohnhaft gewesen *****, infolge Revisionsrekurses der erbl. Witwe Margareta W*****, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 17 R 30/99d-35, womit infolge Rekurses der erbl. Witwe der Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 27. November 1998, GZ 6 A 460/96g-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 17. 4. 1996 verstorbene Dr. Friedrich W***** hinterließ seine beiden volljährigen Kinder Mag. Renate W***** und Christian W***** sowie seine Ehegattin Margareta W*****. Im Testament vom 26. 1. 1988, welches der Abhandlung zugrundeliegt, hatte er seine Kinder als Erben eingesetzt, während die Ehegattin auf den Pflichtteil beschränkt blieb.

Die von den erbl. Kindern je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Die erbl. Witwe erklärte, von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen zu wollen, beantragte die Schätzung und Inventierung des Nachlasses und stellte schließlich am 24. 10. 1997 den Antrag auf Schätzung des ihr an dem Haus M***** in B***** gemäß § 758 ABGB zustehenden Wohnrechtes. Gegen letzteren Antrag sprachen sich die erbl. Kinder mit der Begründung aus, die erbl. Witwe sei ohnehin Eigentümerin der Liegenschaft in B***** und könne als solche das Vorausvermächtnis des Wohnrechtes nicht beanspruchen.Die von den erbl. Kindern je zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Die erbl. Witwe erklärte, von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen zu wollen, beantragte die Schätzung und Inventierung des Nachlasses und stellte schließlich am 24. 10. 1997 den Antrag auf Schätzung des ihr an dem Haus M***** in B***** gemäß Paragraph 758, ABGB zustehenden Wohnrechtes. Gegen letzteren Antrag sprachen sich die erbl. Kinder mit der Begründung aus, die erbl. Witwe sei ohnehin Eigentümerin der Liegenschaft in B***** und könne als solche das Vorausvermächtnis des Wohnrechtes nicht beanspruchen.

Das Erstgericht wies ua den Antrag der erbl. Witwe auf Schätzung des ihr zustehenden Wohnrechts betreffend das Haus in B***** ab. § 758 ABGB gewährleiste dem überlebenden Ehegatten auch wenn er nicht Erbe sei, das Weiterwohnen in der bisherigen Ehewohnung. Eine Schätzung dieses Wohnrechtes, welche die Ermittlung seines Wertes im Hinblick auf eine allfällige Abfindung bezwecke, sei im Gesetz nicht vorgesehen.Das Erstgericht wies ua den Antrag der erbl. Witwe auf Schätzung des ihr zustehenden Wohnrechts betreffend das Haus in B***** ab. Paragraph 758, ABGB gewährleiste dem überlebenden Ehegatten auch wenn er nicht Erbe sei, das Weiterwohnen in der bisherigen Ehewohnung. Eine Schätzung dieses Wohnrechtes, welche die Ermittlung seines Wertes im Hinblick auf eine allfällige Abfindung bezwecke, sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Rekurswerberin über die Notwendigkeit, das Vorausvermächtnis iSd § 758 ABGB gerichtlich zu schätzen, könnten ihrem Rechtsstandpunkt nur dann dienlich sein, wenn unter den vorliegenden Voraussetzungen ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten überhaupt entstehen hätte können.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Rekurswerberin über die Notwendigkeit, das Vorausvermächtnis iSd Paragraph 758, ABGB gerichtlich zu schätzen, könnten ihrem Rechtsstandpunkt nur dann dienlich sein, wenn unter den vorliegenden Voraussetzungen ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten überhaupt entstehen hätte können.

§ 758 ABGB räume dem überlebenden Ehegatten bedarfsunabhängig das pflichtteilsähnliche Recht ein, unentgeltlich in der bisherigen Ehewohnung zu bleiben, soweit diese sich im Nachlass befinde und die Wohnmöglichkeit nicht aufgrund anderer Bestimmungen gegeben sei. Nach herrschender Rechtsprechung gewähre das gesetzliche Vorausvermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch des überlebenden Ehegatten gegen den Erben oder den sonst Beschwerten, der in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich bleibe: Sein bisher gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setze sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Das gesetzliche Vorausvermächtnis greife allerdings nur dann ein, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere erbrechtliche Sonderregelungen erwerbe (MRG, WEG, WGG). Trete er danach in das Mietverhältnis ein oder werde er Alleineigentümer der Wohnung, so komme das Vorausvermächtnis nicht zum Tragen, weil sein Anspruch aus § 758 ABGB damit erfüllt sei. Dasselbe gelte, wenn der überlebende Ehegatte das Wohnrecht mit dem Tod des bisher berechtigten Ehegatten kraft Erbrechts (zB als Erbe) erwerbe oder wenn er die Wohnung schon bisher (zum Teil) aus eigenem Recht bewohnen habe können. Das Wohnrecht werde somit nur dann aktuell, wenn der überlebende Ehegatte mangels eigener Berechtigung an der Ehewohnung schon bisher das im Unterhaltsanspruch nach § 97 ABGB enthaltene Benützungsrecht an der als Ehewohnung gewidmeten Wohnung des anderen Ehegatten gehabt habe, was hier aber nicht der Fall sei. Aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug sei zu ersehen, dass die gegenständliche Liegenschaft samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus je zur Hälfte im Miteigentum des Erblassers und der erbl. Witwe gestanden sei. Das Wohnrecht der erbl. Witwe habe sich daher schon zu Lebzeiten des Erblassers auf eigenes Recht, nämlich ihr Miteigentum an der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befinde, gegründet. In diesem Fall habe sich aber daran auch nach seinem Tode nichts geändert, weshalb das gesetzliche Vorausvermächtnis des § 758 ABGB nicht zum Tragen komme. Es hätte vielmehr nur im Falle des Alleineigentums des Erblassers an der Liegenschaft samt Ehewohnung bejaht werden können. Daraus folge jedoch, dass es bei der konkreten Sachlage einer Schätzung des - aus § 758 ABGB nicht ableitbaren - Wohnrechtes der Witwe nicht bedurft habe.Paragraph 758, ABGB räume dem überlebenden Ehegatten bedarfsunabhängig das pflichtteilsähnliche Recht ein, unentgeltlich in der bisherigen Ehewohnung zu bleiben, soweit diese sich im Nachlass befinde und die Wohnmöglichkeit nicht aufgrund anderer Bestimmungen gegeben sei. Nach herrschender Rechtsprechung gewähre das gesetzliche Vorausvermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch des überlebenden Ehegatten gegen den Erben oder den sonst Beschwerten, der in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich bleibe: Sein bisher gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setze sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Das gesetzliche Vorausvermächtnis greife allerdings nur dann ein, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere erbrechtliche Sonderregelungen erwerbe (MRG, WEG, WGG). Trete er danach in das Mietverhältnis ein oder werde er Alleineigentümer der Wohnung, so komme das Vorausvermächtnis nicht zum Tragen, weil sein Anspruch aus Paragraph 758, ABGB damit erfüllt sei. Dasselbe gelte, wenn der überlebende Ehegatte das Wohnrecht mit dem Tod des bisher berechtigten Ehegatten kraft Erbrechts (zB als Erbe) erwerbe oder wenn er die Wohnung schon bisher (zum Teil) aus eigenem Recht bewohnen habe können. Das Wohnrecht werde somit nur dann aktuell, wenn der überlebende Ehegatte mangels eigener Berechtigung an der Ehewohnung schon bisher das im Unterhaltsanspruch nach Paragraph 97, ABGB enthaltene Benützungsrecht an der als Ehewohnung gewidmeten Wohnung des anderen Ehegatten gehabt habe, was hier aber nicht der Fall sei. Aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug sei zu ersehen, dass die gegenständliche Liegenschaft samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus je zur Hälfte im Miteigentum des Erblassers und der erbl. Witwe gestanden sei. Das Wohnrecht der erbl. Witwe habe sich daher schon zu Lebzeiten des Erblassers auf eigenes Recht, nämlich ihr Miteigentum an der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befinde, gegründet. In diesem Fall habe sich aber daran auch nach seinem Tode nichts geändert, weshalb das gesetzliche Vorausvermächtnis des Paragraph 758, ABGB nicht zum Tragen komme. Es hätte vielmehr nur im Falle des Alleineigentums des Erblassers an der Liegenschaft samt Ehewohnung bejaht werden können. Daraus folge jedoch, dass es bei der konkreten Sachlage einer Schätzung des - aus Paragraph 758, ABGB nicht ableitbaren - Wohnrechtes der Witwe nicht bedurft habe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zugunsten eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten der schon zu Lebzeiten des Erblassers Miteigentümer jener Liegenschaft gewesen sei, auf der sich die Ehewohnung (Einfamilienhaus) befinde, ein Wohnrecht nach § 758 ABGB entstehen könne, bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei und ihr erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG beigemessen werde.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zugunsten eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten der schon zu Lebzeiten des Erblassers Miteigentümer jener Liegenschaft gewesen sei, auf der sich die Ehewohnung (Einfamilienhaus) befinde, ein Wohnrecht nach Paragraph 758, ABGB entstehen könne, bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei und ihr erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG beigemessen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der erbl. Witwe vom 25. 6. 1999. Die Rekurswerberin bringt vor, dass sie, da sie testamentarisch nicht bedacht worden sei, auf ihren Pflichtteil gesetzt worden sei und der Hälfteanteil an der Liegenschaft kraft Erbrechtes den beiden testamentarisch bedachten Erben zufalle. Das Wohnrecht komme aber nur dann nicht zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte die Ehewohnung als Alleinerbe erwerbe. Das Wohnrecht könne lediglich neben dem Vollrecht des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung nicht bestehen. Im speziellen Fall sei die Position der Rekurswerberin in der Ehewohnung somit nicht ausreichend abgesichert, sie habe auch durch den Tod des Ehegatten keine alleinige Berechtigung an der Wohnung und keine ausreichende und abgesicherte Möglichkeit in der Wohnung zu bleiben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob der überlebende Ehegatte, der schon bisher Miteigentümer der Ehewohnung war, Anspruch auf den Voraus iSd § 758 ABGB hat, schon aus folgenden Gründen nicht ankommt:Der Rekurs ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob der überlebende Ehegatte, der schon bisher Miteigentümer der Ehewohnung war, Anspruch auf den Voraus iSd Paragraph 758, ABGB hat, schon aus folgenden Gründen nicht ankommt:

Die beiden Erben haben unbedingte Erbserklärungen abgegeben. Die erbl. Witwe war testamentarisch nicht bedacht worden, weshalb ihr lediglich der Pflichtteil zukommt. Als Pflichtteilsberechtigte kann sie im Verlassenschaftsverfahren die Errichtung eines Inventars und im Zuge dessen die Schätzung der Liegenschaft beantragen, wie es auch geschehen war. Des weiteren stellte die erbl. Witwe jedoch auch einen Antrag auf Schätzung des ihr nach ihrer Meinung zukommenden Vorausvermächtnisses.

Zu dieser Frage hat der sechste Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 6 Ob 184/99y bereits Stellung genommen und ist in Einklang mit der in SZ 70/47 veröffentlichten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass der gesetzliche Voraus des Ehegatten nicht zu den Erblasser- und Erbfallsschulden und damit auch nicht wie alle anderen Vermächtnisse zu den Nachlasspassiva gehört. Der Voraus ist von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen. Im Verlassenschaftsverfahren sind testamentarische Vermächtnisse bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen. Schon aus dem Vermächtnischarakter des Voraus ist abzuleiten, dass er keine Belastung der in den Nachlass fallenden Liegenschaft darstellt (so auch schon 7 Ob 273/98t). Zu Lebzeiten des Erblassers ist das Mitbenützungsrecht des Ehegatten an der dem Ehepartner gehörigen Ehewohnung ein im Familienrecht begründeter obligatorischer Anspruch, der zwar den Ehepartner, nicht aber seine Liegenschaft belastet. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch gegen den Erben bzw die Erbengemeinschaft, wozu im Regelfall auch die wohnungsberechtigte Witwe selbst gehört. Gemäß § 789 ABGB ist der Voraus in den eigenen Pflichtteil des überlebenden Ehegatten einzurechnen. Der Wert des Voraus kann nur im Pflichtteilsprozess bindend festgestellt werden.Zu dieser Frage hat der sechste Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 6 Ob 184/99y bereits Stellung genommen und ist in Einklang mit der in SZ 70/47 veröffentlichten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass der gesetzliche Voraus des Ehegatten nicht zu den Erblasser- und Erbfallsschulden und damit auch nicht wie alle anderen Vermächtnisse zu den Nachlasspassiva gehört. Der Voraus ist von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen. Im Verlassenschaftsverfahren sind testamentarische Vermächtnisse bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen. Schon aus dem Vermächtnischarakter des Voraus ist abzuleiten, dass er keine Belastung der in den Nachlass fallenden Liegenschaft darstellt (so auch schon 7 Ob 273/98t). Zu Lebzeiten des Erblassers ist das Mitbenützungsrecht des Ehegatten an der dem Ehepartner gehörigen Ehewohnung ein im Familienrecht begründeter obligatorischer Anspruch, der zwar den Ehepartner, nicht aber seine Liegenschaft belastet. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch gegen den Erben bzw die Erbengemeinschaft, wozu im Regelfall auch die wohnungsberechtigte Witwe selbst gehört. Gemäß Paragraph 789, ABGB ist der Voraus in den eigenen Pflichtteil des überlebenden Ehegatten einzurechnen. Der Wert des Voraus kann nur im Pflichtteilsprozess bindend festgestellt werden.

Einer Schätzung des Voraus bedarf es nach diesen Grundsätzen im Verlassenschaftsverfahren daher nicht.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E59794 02A02119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00211.99I.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0020OB00211_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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