Rechtssatz: Eine öffentliche Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall LGBL Nr. 158/75 liegt vor, wenn jemand in der Öffentlichkeit (in concreto bei Dunkelheit im Bereiche einer Straße) gegen einen fremden Zaun uriniert. Schlagworte Stmk Landesgesetz 158/75 Anstandsverletzung mehr lesen...