Norm: ABGB §1309KVG §7 Abs2
Rechtssatz: Der Lenker haftet wegen Außerachtlassung der gebotenen Beaufsichtigung eines siebenjährigen Kindes, wenn dieses die Tür des Führerhauses von innen öffnet und ein vorbeikommender Motorradfahrer dadurch verletzt wird. Entscheidungstexte 2 Ob 45/60 Entscheidungstext OGH 18.03.1960 2 Ob 45/60 Veröff: EvBl 1960/353 S 605 = ZVR 1960/271 S 182... mehr lesen...
Norm: ABGB §1297KVG §7 Abs2
Rechtssatz: 1.) Den Lenker eines schwerbeladenen Lastkraftwagens trifft kein Verschulden, wenn ihm ein unbeaufsichtigter Hund in seine Fahrlinie hineinläuft, er anhält, von seinem Sitz aus nach dem Hund Ausschau hält und sodann, weil er den Hund nicht sieht und auch ein zuschauender Passant ihm kein Zeichen gibt, weiterfährt und der Hund dabei überfahren wird. 2.) Unter diesen Voraussetzungen ist die Beobachtung je... mehr lesen...