Entscheidungsgründe: Das Unternehmen der beklagten Partei bestand zunächst in der Rechtsform einer GmbH, deren Gründungsgesellschafter auch der Kläger war. Als sich nach dem Beitritt weiterer Gesellschafter die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft abzuzeichnen begann, wurde der Geschäftsführervertrag des Klägers für seine künftige Funktion als Vorstandsmitglied adaptiert und eine dreimonatige Frist zur Kündigung des Anstellungsvertrages vereinbart. Am 15. 4. 2002 wurde der Kläger... mehr lesen...
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d. i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch a) durch allenfalls ... mehr lesen...