Norm: AktG §75 Abs4AktG §84AktG §95 Abs2
Rechtssatz: Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Entscheidungstexte 1 Ob 11/99w Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w Veröff: SZ 72/90 ... mehr lesen...