RS OGH 1999/5/25 1Ob11/99w, 3Ob251/07v, 6Ob83/12t, 6Ob209/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1999
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Norm

AktG §75 Abs4
AktG §84
AktG §95 Abs2

Rechtssatz

Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    Veröff: SZ 72/90
  • 3 Ob 251/07v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 251/07v
    Auch; Beisatz: Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen. (T1)
  • 6 Ob 83/12t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 83/12t
    Auch
  • 6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    Vgl; Beisatz: Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinn des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv?sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112071

Im RIS seit

24.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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