Norm
AktG §75 Abs4Rechtssatz
Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112071Im RIS seit
24.06.1999Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021