Norm: AktG §78 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 78 Abs 2 AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer AG zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds ... mehr lesen...