Norm
AktG §78 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 78 Abs 2 AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer AG zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds keine Anwendung. Dessenungeachtet kann jedoch die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Vorstandsmitgliedes aus § 242 BGB gerechtfertigt sein. Veröff: NJW 1952,343
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103136Dokumentnummer
JJR_19510919_AUSL000_0020ZR00019_5000000_001