Norm: ABGB §1489AktG §44KMG §11 Abs7UGB §275 Abs5
Rechtssatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen?)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489AktG §44KMG §11 Abs7UGB §275 Abs5
Rechtssatz: § 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Entscheidungstexte 1 Ob 35/12x Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x Veröff: SZ 2012/77 10 Ob 88/11f Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f Auch; Beisatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von d... mehr lesen...
Norm: AktG §29AktG §44AktG §155GmbHG §10
Rechtssatz: Die in der Entscheidung vom 20.10.1991, 4 Ob 546/91 (= SZ 64/143) aufgestellten Grundsätzen der Haftung der Bank für unrichtige Bestätigung über die freie Verfügbarkeit der anläßlich der Gründung oder Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge nach § 10 Abs 3 GmbHG gelten auch für nach § 29 Abs 1 (in Verbindung mit § 155 Abs 2) AktG ausgestellte Bestätigungen. In beiden Fällen verjähren die Ansprüc... mehr lesen...