Norm: AktG §71AktG §221 Abs1AktG §235 Abs3AktG §238
Rechtssatz: Im AktG ist ausdrücklich normiert, dass nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Verschmelzungsverträge, Verpachtung eines Unternehmens, Gewinngemeinschaften etc, ohne Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam sind. Alle anderen Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtshandlungen des Vorstands sind gemäß § 71 AktG wirksam, gleichgültig, ob die intern ... mehr lesen...
Begründung: Der Gemeinschuldner ist ein Verein nach dem Vereinspatent 1852, dessen Mitglieder zugleich "Hotelzeitanteile" besitzen, die ihnen im Ergebnis ein Ferienwohnrecht gewähren. Er hatte bereits am 11. 1. 1999 einen Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches gestellt, den das Konkursgericht mit Beschluss vom 4. 2. 1999 als unzulässig zurückwies, weil die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein werde (§ 141 Z 5 KO). Das Rekursgericht bestätigte dies... mehr lesen...