RS OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

AktG §71
AktG §221 Abs1
AktG §235 Abs3
AktG §238

Rechtssatz

Im AktG ist ausdrücklich normiert, dass nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Verschmelzungsverträge, Verpachtung eines Unternehmens, Gewinngemeinschaften etc, ohne Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam sind. Alle anderen Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtshandlungen des Vorstands sind gemäß § 71 AktG wirksam, gleichgültig, ob die intern nötige Zustimmung der Hauptversammlung oder eines anderen Organs, zum Beispiel des Aufsichtsrates, eingeholt wurde oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113709

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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