Norm: AktG §226 Abs1
Rechtssatz: Die Sicherstellung nach § 226 Abs 1 AktG ist durch Klage (im streitigen Verfahren) gegen die übernehmende Gesellschaft geltend zu machen. Bei einem Gläubiger, der seine fällige Forderung bereits vor der Verschmelzung gegen die übernehmende Gesellschaft gerichtlich geltend machte, kann eine weitere Klage keinen weiteren Rechtsschutz gewähren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...