Norm
AktG §226 Abs1Rechtssatz
Die Sicherstellung nach § 226 Abs 1 AktG ist durch Klage (im streitigen Verfahren) gegen die übernehmende Gesellschaft geltend zu machen. Bei einem Gläubiger, der seine fällige Forderung bereits vor der Verschmelzung gegen die übernehmende Gesellschaft gerichtlich geltend machte, kann eine weitere Klage keinen weiteren Rechtsschutz gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114654Dokumentnummer
JJR_20010117_OGH0002_0060OB00121_00P0000_003