Norm: AktG §195AktG §198AktG §199AktG §201
Rechtssatz: Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt, die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§ 201 AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auc... mehr lesen...
Norm: AktG §201
Rechtssatz: Die Einrede der Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 3 AktG kann auch von der Aktiengesellschaft gegen die Anfechtungsklage eines Aktionärs erhoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/144 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...