Norm: AktG §200 Abs2 Satz1
Rechtssatz: Nach Ablauf der im § 200 Abs 2 erster Satz AktG normierten Ausschlußfrist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...