Norm
AktG §200 Abs2 Satz1Rechtssatz
Nach Ablauf der im § 200 Abs 2 erster Satz AktG normierten Ausschlußfrist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080305Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_015