Norm: AktG §198 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage nach dem Kostenschuldner einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage bzw Nichtigkeitsklage. Entscheidungstexte 1 Ob 84/02p Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 84/02p Veröff: SZ 2002/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116429 Dokumentnumm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Alleinvorstand einer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Österreich. Am 9. 12. 1997 beauftragte er einen Rechtsanwalt, die Nichtigkeit eines Beschlusses deren Hauptversammlung und zweier Beschlüsse deren Aufsichtsrats gerichtlich geltend zu machen. Er trat dabei"ausdrücklich weder als Vorstand der ... AG noch als Privatperson" auf. Eine Vollmacht ließ sich der Rechtsanwalt vom Kläger nicht unterfertigen. Der Rechtsanwalt erklärte jedoch, dass er... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z4AktG §198 Abs2AktG §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses. 2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mand... mehr lesen...