Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter F*****, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 106.417,24 S (= 7.733,64 EUR) sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2001, GZ 4 R 244/01g-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2001, GZ 12 Cg 130/00s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 554,72 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Alleinvorstand einer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Österreich. Am 9. 12. 1997 beauftragte er einen Rechtsanwalt, die Nichtigkeit eines Beschlusses deren Hauptversammlung und zweier Beschlüsse deren Aufsichtsrats gerichtlich geltend zu machen. Er trat dabei"ausdrücklich weder als Vorstand der ... AG noch als Privatperson" auf. Eine Vollmacht ließ sich der Rechtsanwalt vom Kläger nicht unterfertigen. Der Rechtsanwalt erklärte jedoch, dass er "die Klage nicht einreichen könne, wenn nicht die Pauschalgebühr für die Klage und ein Kostenvorschuss für seine Tätigkeit bezahlt würden". Am 12. 12. 1997 erkundigte sich der Kläger telefonisch beim Rechtsanwalt, ob er die Pauschalgebühr vom Gesellschaftskonto überweisen könne, was der Rechtsanwalt mit der Begründung verneinte, dass der Kläger "gegen die Gesellschaft" vorgehen wolle. Daraufhin veranlasste der Kläger die Zahlung der Pauschalgebühr über ein Privatkonto, verrechnete sie jedoch mit der Gesellschaft. Am 15. 12. 1997 wurde sodann die Klage überreicht. Mit Schreiben vom 12. 1. 1998 ersuchte der Rechtsanwalt den Kläger, einen Kostenvorschuss für seine Tätigkeit von 36.000 S zu zahlen. Er urgierte diesen Vorschuss am 29. 1. 1998 und verwies darauf, dass für eine neue Klage gegen weitere Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats der Gesellschaft wiederum eine gerichtliche Pauschalgebühr zu entrichten sei. Am 30. 1. 1998 forderte der Rechtsanwalt den Kläger erneut auf, den Kostenvorschuss und die Pauschalgebühr "für die Einbringung der neuen Klage zu überweisen". Der Kläger erklärte das bisherige Unterbleiben der Überweisung damit, dass die Firmenkonten für ihn gesperrt worden seien. Der Rechtsanwalt wies den Kläger sodann neuerlich darauf hin, dass er als Vorstand klage und daher die Kosten vorläufig selbst zu tragen habe. Der Kläger "sicherte daraufhin zu, den Kostenvorschuss so rasch wie möglich und weiters auch die Pauschalgebühr rechtzeitig zu überweisen, sofern eine weitere Klage eingebracht werden sollte."
Bei der am 15. 12. 1997 überreichten Klage gegen die Gesellschaft trat der Kläger als deren Alleinvorstand auf. Deren Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung und zweier Beschlüsse des Aufsichtsrats gab das Landesgericht Linz mit Versäumungsurteil vom 2. 2. 1998 statt und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 32.483,60 S an Prozesskosten. Am 31. 3. 1998 machte der Rechtsanwalt einen restlichen Honoraranspruch von zuletzt 49.044 S sA für vorprozessuale und im Verfahren gegen die Gesellschaft erbrachte Leistungen klageweise gegen den nunmehrigen Kläger geltend. Dieser wendete ein, er habe den Honorarkläger nicht beauftragt, für ihn persönlich einzuschreiten. Er sei immer als Alleinvorstand der Gesellschaft aufgetreten und habe diese organschaftlich vertreten. Vollmacht und Mandat habe daher nicht er, sondern die Gesellschaft erteilt. Demnach sei auch die Gesellschaft Schuldnerin des Honoraranspruchs. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Begehren dagegen statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Vorstand müsse das aktienrechtliche Anfechtungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben. Bei der Anfechtungsklage des Vorstands stehe diesem die Gesellschaft als Prozessgegnerin gegenüber. In solchen Fällen werde die Gesellschaft nach § 197 Abs 2 Satz 3 und § 201 AktG durch den Aufsichtsrat als Organ vertreten. Der Vorstand erhebe die Anfechtungsklage zwar als Gesellschaftsorgan, er handle dabei jedoch nicht als deren Vertreter. Der Beklagte des Honorarprozesses sei als Vorstand der Gesellschaft aufgetreten und als solcher Vertragspartner des Honorarklägers geworden. Der Rechtsanwalt habe das in den Gesprächen vor Einbringung der Anfechtungsklage durch den Hinweis verdeutlicht, der Alleinvorstand müsse die Verfahrenskosten vorläufig selbst tragen. Der Vorstand müsse der Gesellschaft bei Unterliegen im Anfechtungsprozess die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten ersetzen. Eine andere Frage sei, ob dieser Aufwand des Vorstands nachträglich der Gesellschaft zur Last fallen könne. Ein Ersatzanspruch des Vorstands gegen die Gesellschaft sei dann zu bejahen, wenn der Anfechtungsprozess geboten gewesen bzw innerhalb des Ermessensrahmens eingeleitet worden sei. Dieser Anspruch sei jedoch für die Zahlungspflicht aus einem Mandatsvertrag nicht von Bedeutung. Überdies sei die Anfechtung der Aufsichtsratsbeschlüsse, die die Abberufung des im Honorarprozess Beklagten als Alleinvorstand und die Bestellung eines Anderen zum Alleinvorstand zum Inhalt gehabt hätten, im ausschließlichen Interesse des Anfechtungsklägers erfolgt.
Der nunmehrige Amtshaftungskläger begehrte den Zuspruch von 106.417,24 S (= 7.733,64 Euro) sA an Kostenaufwand und brachte zusammengefasst vor, das Berufungsgericht sei im Honorarprozess in unvertretbarer Weise von einer klaren Rechtslage des Stellvertretungsrechts und des Bevollmächtigungsvertrags abgewichen. Es habe ferner die Rechtsprechung nicht beachtet. Zum konkreten Vertretungsproblem fehle es allerdings an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Das wirtschaftliche Risiko der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses einer AG habe allein die Gesellschaft und nicht der Vorstand als natürliche Person zu tragen. Es sei nicht begründbar, dass für dieses Risiko "die natürliche Person mit ihrem Privatvermögen" einstehen müsse. Er sei daher für den im Vorprozess geltend gemachten Honoraranspruch nicht passiv legitimiert gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Entscheidung des Berufungsgerichts im Honorarprozess sei nicht bloß vertretbar, sondern richtig gewesen. Da der Kläger selbst vom Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dem gelösten Problem des Vertretungsrechts ausgehe, könne das Berufungsgericht nicht von einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht liegt dem Berufungsurteil im Vorprozess keine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde. Bei aktienrechtlichen Anfechtungsklagen des Vorstands einer AG gegen Beschlüsse von deren Hauptversammlung bzw von deren Aufsichtsrat wende auch der Oberste Gerichtshof die Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung an und verurteile die unterlegene Partei zum Kostenersatz, auch wenn es sich dabei um den Vorstand der AG handle.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der "zergliedernden Betrachtungsweise" des Klägers, wonach die AG im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bis zur Klageeinbringung nur durch den Vorstand und erst ab der Klageeinbringung vom Aufsichtsrat vertreten werde, sei nicht beizutreten. Nach dieser Ansicht könnten "die Kosten einer Klage in keinem Fall - auch nicht außerhalb des Gesellschaftsrechts - als Prozesskosten zugesprochen werden", weil bei "Verfassung der Klage und der notwendigerweise vorangehenden anwaltlichen Information noch kein Prozessrechtsverhältnis mit dem Gegner" bestehe; ein solches entstehe erst mit der Klagezustellung. Dass die erwähnte Konsequenz nicht Spruchpraxis der Gerichte sei, sei als bekannt vorauszusetzen. Der Zeitpunkt der Klageeinbringung sei somit für das zivilprozessuale Kostenersatzrecht belanglos. Das Berufungsurteil im Vorprozess habe Eichler (AnwBl 2001, 371) - überwiegend vor dem Hintergrund deutscher Lehrmeinungen - besprochen. Soweit einer dieser Meinungen die Zulässigkeit eines Insichprozesses befürworte und dafür plädiere, das Dogma der Unzulässigkeit eines solchen Prozesses aufzugeben, sei das "zumindest für das österreichische Recht abzulehnen". Dürfte eine Prozesspartei gegen sich selbst prozessieren, so führte das zur Preisgabe des kontradiktorischen Prinzips. Eine solche Konsequenz sei mit dem österreichischen Zivilprozessrecht unvereinbar und der Insichprozess analog § 477 ZPO nichtig. Soweit der Kläger "mangelnden eigenen Haftungsfonds" ins Treffen führe, sei zu entgegnen, dass "Geldmangel kein gesetzlicher Schuldbefreiungsgrund" sei. Es liege in der Sphäre des Vorstands, sich um die erforderlichen Geldmittel aus dem Gesellschaftsvermögen zu bemühen, wenn er sein Privatvermögen unangetastet lassen wolle. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 294/97k den dortigen Kläger, der sich gegen seine Abberufung als Vorstandsmitglied zweier AG erfolglos zur Wehr gesetzt habe, zum Kostenersatz verurteilt, ohne diese Haftung "auf bestimmte Exekutionsobjekte oder auf einen bestimmten Haftungsfonds einzuschränken". Für die Richtigkeit des Berufungsurteils im Vorprozess spreche aber auch die Vertrauenstheorie als tragender Grundsatz der Rechtsgeschäftslehre. Wer einen Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Klage beauftrage, schulde auch das Honorar, soweit er nicht anlässlich der Auftragserteilung verdeutlicht habe, nicht Honorarschuldner werden zu wollen. Insofern sei auch der von Eichler (aaO) gezogenen Schlussfolgerung beizupflichten, der Vorstand tue gut daran, "alle Kostenfragen vor Prozessbeginn im Innenrecht abzuklären". Habe er das unterlassen, so werde er sowohl nach § 41 ZPO als auch nach Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre persönlich Kostenschuldner. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsurteil im Vorprozess erstmals "zur Frage der Vertretungsbefugnis des Vorstands im Organstreit Stellung genommen habe" und es dazu an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle.
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Aktienrechtliche Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage
1. 1. Bei der aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage nach den §§ 195 ff und §§ 199 ff AktG kommt die Klagebefugnis - neben anderen Personen - gemäß § 196 Abs 1 Z 4 und 5 sowie § 201 Abs 1 AktG dem Vorstand als Gesellschaftsorgan, aber auch jedem Mitglied des Vorstands zu. Klagt der Vorstand als Gesellschaftsorgan, so wird die Gesellschaft gemäß §§ 197 Abs 2, 201 Abs 1 AktG vom Aufsichtsrat vertreten. Eine solche Klage ist hier zu beurteilen, wobei deren für den Anlassfall bedeutsamen Konsequenzen in gleicher Weise sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Nichtigkeitsklage gelten. Überdies entspricht die österreichische Rechtslage im erörterten Punkt weitgehend der deutschen, weshalb auch diese als Orientierungshilfe dienlich ist.
1. 2. Die Frage nach dem Kostenschuldner einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage wird im österreichischen Schrifttum nur rudimentär behandelt. Kastner (Zur gerichtlichen Überprüfung von Organbeschlüssen der Kapitalgesellschaften, JBl 1953, 313) betont unter Berufung auf deutsches Schrifttum, das Organ handle im gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess nicht im eigenen rechtlichen Interesse, sondern in dem der Gesellschaft, weshalb diese "auch bei Unterliegen des Organs die Prozesskosten treffen". Der Prozess spiele sich "zwischen Organen derselben juristischen Person ab". Diese sei "in Wahrheit Klägerin und Beklagte". Dem Organ sei die Parteifähigkeit kraft "Sondervorschrift" verliehen. Diese Ansicht lässt die Frage offen, ob die Gesellschaft bereits im Urteil mit den Kosten eines von ihr gewonnenen Prozesses zu belasten ist oder ob ein kostenpflichtig unterlegenes Organ den prozessual auferlegten Kostenersatz im gesellschaftlichen Innenverhältnis auf die Gesellschaft überwälzen kann.
Nach Schiemer (Handkommentar zum Aktiengesetz² [1986] § 196 5. 2) soll der Prozessaufwand des Vorstands - ungeachtet der vom Sachausgang abhängigen Kostenersatzpflicht - der Gesellschaft zur Last" fallen, soweit "der Vorstand den Anfechtungsprozess gebotenerweise oder im Rahmen seines Ermessens geführt" habe. Ein der Gesellschaft nach § 198 Abs 2 AktG ersatzpflichtiger Vorstand könne jedoch "zweifellos die Übernahme seiner Kostenlast durch die Gesellschaft nicht beanspruchen". Diese Meinung, die sich offenkundig gerade auf die Überwälzbarkeit der Folgen einer den Vorstand als Kläger belastenden gerichtlichen Kostenentscheidung auf die Gesellschaft nach Maßgabe des gesellschaftlichen Innenverhältnisses bezieht, wurde von Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser Kommentar zum Aktiengesetz³ (1993) § 196 Rz 8, aufrechterhalten. Plöchl (Anfechtungspflicht und Kostenrisiko, ecolex 1993, 453, 456 f) spricht von einem durch die "Literatur nur unzureichend berücksichtigten Kostenrisiko" und verficht für den (anderen) Fall der Klage eines Mitglieds eines Gesellschaftsorgans den Standpunkt, dass die Gesellschaft auch das Kostenrisiko einer derartigen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage - unabhängig vom Prozessausgang - zu tragen habe.
Die Diskussion über die prozessuale Kostenersatzpflicht des Vorstands und die Überwälzbarkeit solcher Kosten auf die Gesellschaft führt zur weiteren Frage nach der Rechtsnatur des Anspruchs, den der Vorstand als Organ mit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend macht.
1. 3. Im deutschen Schrifttum überwiegt als Antwort auf die soeben aufgeworfene Frage die Ansicht, der Vorstand klage aus eigenem (materiellen) Recht. Er gehe demnach nicht als organschaftlicher Vertreter gegen die Gesellschaft vor; andernfalls müsste das Verfahren als Insichprozess der Gesellschaft angesehen werden (K. Schmidt in Großkomm AktG4 § 245 Rz 33; siehe ferner das Referat der deutschen Lehre bei Eichler, Vertretungsbefugnis des Vorstands im Organstreit, AnwBl 2001, 371, 372). Die Rede ist in diesem Kontext auch von der Parteifähigkeit des Vorstands kraft Gesetzes als Träger materiellrechtlicher Befugnisse (Hüffer in Gessler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG - Kommentar § 245 Rz 60), weiters davon, dass der Vorstand das Anfechtungsrecht "nach außen" im "eigenen Namen" ausübe (Godin/Wilhelmi, AktG4 § 245 Anm 5).1. 3. Im deutschen Schrifttum überwiegt als Antwort auf die soeben aufgeworfene Frage die Ansicht, der Vorstand klage aus eigenem (materiellen) Recht. Er gehe demnach nicht als organschaftlicher Vertreter gegen die Gesellschaft vor; andernfalls müsste das Verfahren als Insichprozess der Gesellschaft angesehen werden (K. Schmidt in Großkomm AktG4 § 245 Rz 33; siehe ferner das Referat der deutschen Lehre bei Eichler, Vertretungsbefugnis des Vorstands im Organstreit, AnwBl 2001, 371, 372). Die Rede ist in diesem Kontext auch von der Parteifähigkeit des Vorstands kraft Gesetzes als Träger materiellrechtlicher Befugnisse (Hüffer in Gessler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG - Kommentar § 245 Rz 60), weiters davon, dass der Vorstand das Anfechtungsrecht "nach außen" im "eigenen Namen" ausübe (Godin/Wilhelmi, AktG4 § 245 Anmerkung 5).
1. 4. Der erkennende Senat tritt der unter 1. 3. wiedergegebenen Ansicht bei, der Vorstand mache als Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess ein eigenes materielles Recht geltend. Wer aber in Ausübung eines solchen Rechts klagt, kann einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Wie K. Schmidt (aaO § 245 Rz 35) hervorhebt, könnte der Vorstand allerdings auch im Namen und für Rechnung der Gesellschaft handeln. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist jedoch eine solche des gesellschaftlichen Innenverhältnisses (K. Schmidt aaO § 245 Rz 35). Soweit es einzelne deutsche Autoren für geboten halten, die Prozesskosten - gleichviel, welche Partei obsiege - immer der Gesellschaft aufzuerlegen (Godin/Wilhelmi aaO; Hüffer aaO § 245 Rz 62), wird eingewendet, das sei "prozessrechtlich kaum umzusetzen" (K. Schmidt aaO § 245 Rz 35), ein Argument, das auch die österreichische Prozesspraxis charakterisiert. So gelangte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 11/99w (= SZ 72/90) zum Ergebnis, dass die Kosten eines Anfechtungsprozesses des Alleinvorstands einer AG gegen die Gesellschaft gegenseitig aufzuheben sind, weil der Kläger teilweise unterlag. In der Entscheidung 1 Ob 294/97k (= SZ 71/77) wurde der im Anfechtungsprozess unterlegene Kläger, ein Mitglied des Vorstands der beklagten AG, zum Kostenersatz verurteilt. Solche Beispiele belegen, dass die Verurteilung einer in der Beklagtenrolle obsiegenden Gesellschaft zum Kostenersatz in einem aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess nach österreichischem Prozessrecht nicht in Betracht kommt, ist doch dem Kostenrecht der Prozessordnung eine derartige Ausnahme vom Erfolgsprinzip fremd. Überdies präjudiziert die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. Der Rechtsanwalt kann daher einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre.
1. 5. Nach allen bisherigen Erwägungen sind somit die Begleitumstände im Zusammenhang mit der Erteilung von Mandat und Vollmacht an den Honorarkläger des Vorprozesses zur Erhebung einer aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage maßgebend. Angesichts des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts musste das Berufungsgericht nach dem erörterten Meinungsstand im Vorprozess zum Ergebnis gelangen, dass nicht die AG, sondern der Alleinvorstand Mandat und Vollmacht zur Einbringung einer aktienrechtlichen Klage erteilte, um auf diesem Weg ein eigenes materielles Recht durchzusetzen. Bei Beurteilung dieser Frage konnte das Berufungsgericht überdies nicht an Grundsätze anknüpfen, die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt gewesen wären. Dessenungeachtet erzielte es eine nach der erläuterten Rechtslage zutreffende Lösung.
2. Erörterung der Revisionsgründe
Die Revisionsausführungen kreisen um die unter 1. widerlegte These, es habe nach dem organschaftlichen Vertretungsrecht überhaupt nur die AG dem Honorarkläger des Vorprozesses Mandat und Vollmacht zur Klageeinbringung erteilen können. Für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts, über den im Vorprozess entschieden wurde, ist auch die Frage nicht bedeutsam, ob die Gesellschaft dem Kläger den Aufwand an Vertretungskosten als Alleinvorstand nach Maßgabe des gesellschaftlichen Innenverhältnisses refundieren muss. Demnach besteht auch kein rechtliches Hindernis, den im Honorarprozess erwirkten Titel gegen den Kläger zu vollstrecken. Die behauptete Aktenwidrigkeit und die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Es sei bloß noch angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof seine Beurteilung ohnehin auf jene Feststellungen stützt, die das Erstgericht im Vorprozess traf. Die Tatsache, dass solche Feststellungen getroffen wurden, ist nicht strittig. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der erhobene Amtshaftungsanspruch schon deshalb scheitern musste, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess nicht rechtswidrig war. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach einem Organverschulden nicht mehr. Die Abweisung der Amtshaftungsklage wurde daher in zweiter Instanz zutreffend bestätigt.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E65359European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00084.02P.0430.000Im RIS seit
30.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011