Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** R*****, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, und ihren Nebenintervenienten 1. Dr. W***** L*****, 2. Mag. Dr. W***** R*****, dieser v... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit acht Aktionären. Die Aktien sind in Zwischenscheinen verbrieft, die auf Namen lauten; die Aktionäre sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bekannt. Hauptversammlungen wurden stets durch schriftliche Einladung an die Aktionäre einberufen. Eine Anmeldung zur Hauptversammlung oder eine Hinterlegung der Aktien (Zwischenscheine) ist in der Satzung nicht vorgesehen. Bis April 2005 wurde keine Anmeldung verlangt, sie ist in der Praxi... mehr lesen...
Norm: AktG §197 Abs2GmbHG §41
Rechtssatz: In der Anfechtungsklage sind sämtliche Anfechtungsgründe samt dem wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist ist unzulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 300/05a Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 300/05a Veröff: SZ 2006/7 4 Ob 101/06... mehr lesen...
Norm: AktG §197 Abs2
Rechtssatz: Auch die „positive Beschlussfeststellungsklage" muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 197 Abs 2 AktG gegen die Gesellschaft erhoben werden. Entscheidungstexte 7 Ob 300/05a Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 300/05a Veröff: SZ 2006/7 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Aktionärin der beklagten Partei, deren Satzung folgende Bestimmungen enthält: § 19 („Hauptversammlungsstimmrecht") Abs 1 letzter Satz: Paragraph 19, („Hauptversammlungsstimmrecht") Absatz eins, letzter Satz: Zusammenzurechnen sind weiters Aktienbestände, hinsichtlich welcher Vereinbarungen über die einheitliche Ausübung des Stimmrechtes bestehen. § 25 („Übernahmeangebot") Abs 1: Paragraph 25, („Übernahmeangebot") Absatz eins :, Für d... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner am 30. 9. 1993 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung mehrerer in der Hauptversammlung der beklagten Partei am 31. 8. 1993 gefaßter Beschlüsse. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren abermals ab. Die Regeln über die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens seien auch auf die Präklusivfrist des § 197 Abs 2 AktG anzuwenden. Der Kläger habe durch sein Verhalten dokumentiert, daß er an der gehörigen Fortsetzung des... mehr lesen...
Norm: AktG §197 Abs2
Rechtssatz: Die Monatsfrist des § 197 Abs 2 AktG ist eine Ausschlußfrist, keine Verjährungsfrist. Auf sie ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 703/89 Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89 Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98 7 O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Grundkapital der beklagten Partei beträgt S 55 Millionen. Es ist in Stammaktien im Betrag von S 40 Millionen und Vorzugsaktien im Betrag von S 15 Millionen zerlegt. Am 29. September 1988 fand in Dornbirn eine ordentliche Hauptversammlung der beklagten Partei statt. Aktionäre (Stammaktien) waren zu diesem Zeitpunkt folgende Personen mit den jeweils angeführten Nennbeträgen: Kommerzialrat Dr. Martin Z*** S 7,100.000,-- Dkfm. Martin Z*** ... mehr lesen...