Norm
AktG §197 Abs2Rechtssatz
Die Monatsfrist des § 197 Abs 2 AktG ist eine Ausschlußfrist, keine Verjährungsfrist. Auf sie ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017