Norm: AktG §159 Abs4BWG §102
Rechtssatz: 1. Die Unabänderlichkeit des registrierten Kapitalerhöhungsbeschlusses dient dem Schutz der mit der Eintragung konkret bevorrechteten Umtauschrechte und Bezugsrechte der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen. 2. Ein in der Satzung vorgesehener Umtausch von Partizipationsscheinen in Aktien vermittelt den Partizipanten nur dann ein konkretes Umtauschrecht, wenn sämtliche der in § 102 Abs 1 Z 1-6 BWG vorg... mehr lesen...
Begründung: Die Ö***** hatte 1987 268.000 Stück auf Inhaber lautende Partizipationsscheine mit einem Nominale von je 500 S ausgegeben, deren Inhaber Anspruch auf 6 % Gewinnanteil und einen erfolgsabhängigen Gewinnbonus haben. Die Partizipationsscheine werden an der Börse gehandelt. Zum 31. 12. 1997 betrug das Partizipationskapital 134,000.000 S. Am 7. 5. 1997 wurde die Ö***** auf Grund Art 1 des Bundesgesetzes BGBl 1996/742 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese ist im... mehr lesen...