Norm: AktG §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Bindung von Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers gegeben werden, an eine 5-jährige Wartezeit ist auch dann zulässig, wenn eine während dieser Zeit vom Arbeitgeber aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung nach der Vereinbarung den Anspruchsverlust bewirkt. Entscheidungstexte 8 ObA 161/02p ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Unternehmen der Beklagten werden seit 1991, damals auf Grund des hundertjährigen Bestehens des Unternehmens, Aktienoptionsrechte zugeteilt. Während im Jahr 1991 die Zuteilungen an alle Mitarbeiter erfolgte umfassten die späteren Zuteilungen nicht mehr sämtliche Mitarbeiter. Dem Kläger wurden in den Jahren 1994, 1995 und 1996 Aktienbezugsrechte zugeteilt. Er erhielt dazu 1994 folgendes Schreiben: "Sehr geehrter Herr W*****! Für Ihren Betrag zur positiven Entwi... mehr lesen...
Norm: AktG §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Bindung von Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers gegeben werden, an eine 5-jährige Wartezeit ist auch dann zulässig, wenn eine während dieser Zeit vom Arbeitgeber aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung nach der Vereinbarung den Anspruchsverlust bewirkt. Entscheidungstexte 8 ObA 161/02p ... mehr lesen...